VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 


ALLGEMEINES

Unseren Lieferungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufs–, Lieferungs– und Zahlungsbedingungen zugrunde. Die Geltung etwaiger vom Käufer verwendeter Bedingungen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen und Ergänzungen des Käufers sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die nachfolgenden Bedingungen für künftige Käufe auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

 

1. Angebot und Abschluss

(1) Unsere Angebote sind nur für eine angemessene Frist gültig und freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2) Aufträge und deren Änderungen sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Dies gilt auch für Bestellungen an unsere Vertreter.

(3) Der Käufer prüft den Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen und hat eventuelle Unstimmigkeiten sofort zu beanstanden, spätestens jedoch innerhalb einer Woche.
 

2. Preise

(1) Die Preise sind in EURO gerechnet, beziehen sich grundsätzlich auf den Warenwert und enthalten keine Mehrwertsteuer; sie gelten ab Werk und sind stets freibleibend. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

(2) Eine Erhöhung der Werkstoffpreise und Löhne sowie nachträgliche im Preis nicht berücksichtigte Angaben berechtigen uns zu einer verhältnismäßigen Preiserhöhung.

(3) Bei Bestellung einzelner Beschläge, insbesondere solcher in besonderen Ausführungen, behalten wir uns vor, Mindermengenzuschläge zu berechnen.

(4) Bei Bestellungen und Aufträgen, die nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss ausgeführt werden sollen, sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen.

Die Lieferfrist beginnt keinesfalls vor der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Sofern sich die Ablieferung aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn wir dem Käufer die Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist gemeldet haben.

(5) Teillieferungen sind zulässig. Teilabrufe haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine einwandfreie Herstellung der Ausführung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist möglich ist. Andernfalls verlängert sich die Lieferzeit um einen entsprechenden Zeitraum. Alle durch Teillieferungen entstehenden zusätzlichen Transport– und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
 

3. Auftragsänderungen, Sonderteile

(1) Auftragsänderungen vor oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung können wir nur berücksichtigen, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Käufer übernommen werden und eine ausreichende Verlängerung der Lieferzeit zugebilligt wird.

(2) Änderungen und Abweichungen in der Ausführung eines Auftrages sind unsererseits zulässig, wenn sie aus technischen Gründen notwendig sind.

(3) Von uns für die Herstellung von Sonderteilen angefertigte Werkzeuge, Einrichtungen, Kokillen, Modelle usw. bleiben stets unser Eigentum und können nicht herausgegeben werden, auch wenn vom Käufer ein Werkzeugkosten–Anteil bezahlt wurde. Zur Annahme von Anschlussaufträgen sind wir nicht verpflichtet.
 

4. Lieferung

(1) Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

(2) Verspätete Lieferungen verpflichten uns nicht zum Schadenersatz, geben dem Käufer aber auch nicht das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Fälle höherer Gewalt und Betriebsstörungen einschl. Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Arbeitermangel (auch infolge von Krankheit und Krieg) entbinden uns von der angegebenen Lieferfrist und von der Verpflichtung zur vollständigen Auslieferung.

(3) Abrufbestellungen gelten längstens bis zu 12Monaten ab Datum unserer Auftragsbestätigung. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufene Ware an den Käufer abzusenden und zu berechnen oder die hier lagernden Materialien nebst unseren Kosten– und Gewinnaufschlägen in Rechnung zu stellen.

(4) Falls der Versand oder die Bestellung auf Wunsch des Kunden verzögert wird, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat berechnet werden. Dieses Lagergeld wird auf höchstens 5% begrenzt, wenn nicht nachweislich höhere Kosten entstanden sind.
 

5. Versand und Verpackung

(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, und zwar nach unserem besten Ermessen ohne Verpflichtung für billigste und sicherste Verfrachtung.

(2) Bei unbeanstandeter Übernahme durch den Frachtführer gilt einwandfreie Verpackung als nachgewiesen. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt oder an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben ist; spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerks. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage des Zugangs der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Käufer über. Versicherungen führen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers für dessen Rechnung aus.

(3) Gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen.

(4) Transportverpackung

a) Gitterboxen werden von allen Spediteuren im Tauschverfahren leihweise zur Verfügung gestellt.

b) Kartons: Wir verwenden ausschließlich Kartons nach der neuen Verpackungsordnung mit Resy-Zeichen. Die zum Verschließen verwendeten Klebebänder und Umreifungsbänder sind aus wiederverwertbarem Polypropylen.

c) Solange wir mit dem Empfänger der Transportkartons nicht auch die Kosten für die Wiederverwertung durch ein staatliches oder privates Wiederverwertungsunternehmen nach Wahl und in der Nähe des Käufers miterwerben können, hat der Käufer die ihm entstehenden Kosten selbst zu tragen.


6. Rücksendungen

(1) Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung und haben frei unserem Werk zu erfolgen.

(2) Wenn wir die Rücksendung nicht zu vertreten haben, dürfen wir die Gutschrift je nach Art und Umfang der Retoure um 10–25% für die uns entstehenden Kosten kürzen.

 

7. Zahlungen

(1) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto, jeweils gerechnet vom Absendetag der Ware. Skontoabzug ist nur zulässig, wenn alle zur Nettozahlung fälligen Rechnungen bezahlt sind. Im Übrigen steht uns nach 366, 367 BGB das Recht der Bestimmung zu, wie Zahlungen anzurechnen sind.

(2) Unsere Vertreter sind nicht inkassoberechtigt.

(3) Wechsel werden von uns nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechsel und Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber.

 

8. Zahlungsverzug

(1) Bei Zielüberschreitungen berechnen wir – ohne dass es einer Mahnung bedarf – Zinsen in Höhe der uns selbst entstehenden Kosten für Bankkredite, mindestens jedoch 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens.

(2) Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, ungünstigen Auskünften über den Käufer (insbesondere wenn bei diesem Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungen vorkommen) werden alle noch anstehenden Forderungen – auch aus Wechseln – sofort fällig.

(3) Wir sind in den vorgenannten Fällen befugt, bereits gelieferte Ware sicherheitshalber wieder an uns zu nehmen, ohne dass hierdurch die Zahlungspflicht des Käufers erlischt. Ist die Lieferung noch nicht erfolgt, können wir die Fertigung und Lieferung von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Wir sind auch berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

 

9. Gewährleistung

(1) Eine Gewähr dafür, dass die von uns angebotenen oder gelieferten Waren für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind, übernehmen wir nicht.

(2) Der Käufer muss die gesamte Ware sofort nach Erhalt genau prüfen. Bei begründeter schriftlicher Beanstandung innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware leisten wir nach unserer Wahl kostenlosen Ersatz oder erstatten den berechneten Preis, wenn uns die beanstandeten Teile zuvor zurückgesandt werden und eine Behebung der Mängel nicht möglich ist. Alle weitergehenden Ansprüche, mögen sie heißen wie sie wollen – auch im Falle besonderer Garantien oder Zusicherungen – sind ausgeschlossen.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, die nach fachlichem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Ersatzlieferung zu gewähren. Räumt der Käufer diese nicht ein, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Dieses gilt auch dann, wenn uns der Käufer auf unser Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.

(4) Für die Gewährleistungsansprüche des Käufers gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(5) Unsere Haftung erlischt, wenn Nacharbeiten und Änderungen ohne vorherige Zustimmung vorgenommen oder von uns nicht gelieferte Teile verwendet wurden.

(6) Voraussetzung für die Gewährleistung ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen. Ins-besondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

(7) Weitere gewährleistungsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche.

(2) Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(3) Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang ist nur dem Besteller gestattet, der Wiederverkäufer ist. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an uns ab, der unserem Anteilwert am Miteigentum entspricht.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherheitshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Wert unserer Gesamtforderung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmen wir.

(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder zum Einbau nur mit der Maßgabe berechtigt und wird ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gemäß Absatz 3 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gemäß Absatz 3 an uns abgetreten oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherungsabtretungen und Verpfändung), ist der Käufer nicht berechtigt.

(5) Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen oder sonstiger Vergütungsansprüche). Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.

 

11. Aufrechnung

(1) Die Aufrechnung mit Ansprüchen jeglicher Art des Käufers ist unzulässig, desgleichen die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche oder aus irgendeinem anderen Grunde.

(2) Die Abtretung von Ansprüchen und Ersatzansprüchen, die aus einem Geschäftsabschluss gegen uns erworben werden, ist ausgeschlossen.

 

12. Patente

Bei Anfertigung nach Angaben, Zeichnungen oder Entwürfen des Käufers ist dieser für die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf das Patent–, Gebrauchs– und Geschmacksmusterrecht selbst verantwortlich. Für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Folgen haften wir nicht. Der Käufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

13. Produkthaftung etc.

Haftungsgrenze und sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Unsere Haftung aus allen Rechtsgründen, vertraglich oder außer vertraglich beschränkt sich auf den Umfang unserer Versicherungsdeckung: EUR 2.000.000,00 für Personenschäden (max. EUR 500.000,00 je Einzelperson). EUR 500.000,00 für Sachschäden, EUR 12.500,00 für Vermögensschäden.

(2) Soweit nicht im Vertrag einschließlich dieser Bedingungen etwas anderes bestimmt wird, werden Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Mangelfolgeschäden, Verletzung von vertraglicher oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz, auf grob fahrlässigem Verhalten oder auf der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten.

(3) Soweit wir zum Schadenersatz verpflichtet sind, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.

(4) Unsere gesamte Haftung wegen des grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens unserer Erfüllungsgehilfen oder unserer Verrichtungsgehilfen sowie wegen deren leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten wird beschränkt auf den Umfang unserer Versicherungsdeckung gem. Ziff. 1.

(5) Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmangel beruhen, ansonsten in 3 Jahren.

(6) Eventuelle Ansprüche eines Geschädigten nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

 

14. Geltung, Gerichtsstand

(1) Für sämtliche Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Bestellungen sind ausschließlich die vorstehenden Bedingungen maßgebend, welche durch die Auftragserteilung als anerkannt gelten. Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsvorschriften des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir hiergegen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

(2) Abweichende Bedingungen erkennen wir nur dann an, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

(3) Bei rechtlicher Ungültigkeit eines Teiles unserer Verkaufsbedingungen bleiben die übrigen Punkte verbindlich.

(4) Erfüllungsort ist Velbert, Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien einschließlich Wechsel– und Scheckklagen ist das für uns zuständige Gericht, wenn der Käufer Vollkaufmann ist. Maßgebend ist das deutsche Recht.

(5) Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist vereinbart.

(6) Wir arbeiten mit der elektronischen Datenverarbeitung unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes.